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Statuten

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Statuten der Evangelischen Volkspartei Köniz

 

Artikel 1: Zweck

Die Evangelische Volkspartei EVP Köniz ist eine Vereinigung nach Artikel 60 ff ZGB. Sie beteiligt sich aktiv an der Könizer Gemeindepolitik und ist bemüht, sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten zu lassen.

 

Artikel 2: Mitgliedschaft

Die EVP Köniz ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP der Schweiz.

 

Artikel 3: Mitglieder

Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, Politik aus christlicher Verantwortung zu bertreiben oder zu unterstützen. Parteibeitritt und -austritt haben schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Parteibeitritt schliesst auch den Beitritt zur EVP des Kantons Bern und zur EVP der Schweiz ein.Ein Austritt ist jederzeit möglich.

Mitglieder, die den Statuten der Partei bewusst entgegenhandeln oder den Parteiinteressen schaden, können vom Vorstand aus der Partei ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die Hauptversammlung als letzte Instanz; sie haben keinerlei Anspruch auf das Parteivermögen.

 

Artikel 4: Organe

a) Hauptversammlung

b) Parteivorstand

c) Parteibüro

d) ev. Arbeitsgruppen

e) Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

 

Artikel 5: Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird in der Regel in der ersten Hälfte jedes Jahres vom Vorstand einberufen, spätestens drei Wochen vor der Durchführung, durch persönliche Einladung aller Mitglieder, Gönner und Freunde. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen im besonderen folgende

Geschäfte:

a) Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b) Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin / des Präsidenten

c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisorinnen / Revisoren

d) Festsetzung des Beitrages des laufenden Jahres

e) Wahlen:

- der Parteipräsidentin / des Parteipräsidenten

- der übrigen Mitglieder des Parteivorstandes

- der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

f) allfällige Statutenänderungen und andere Anträge von Mitgliedern.

Anträge von Mitgliedern zu Handen der Hauptversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich einzureichen, welcher sie den Eingeladenen mit den Traktanden bekannt gibt. Zur Behandlung besonders wichtiger Traktanden kann der Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt.

 

Artikel 6: Parteivorstand

Die Leitung der Partei besorgt der Parteivorstand, der mindestens fünf gewählte Mitglieder zählt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt; aus ihrer Mitte die Präsidentin / der Präsident. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten selbst. Im Vorstand ist die Vertretung aller Gemeindeteile anzustreben. Neben den gewählten Mitgliedern haben zusätzlich die Parteivertreterinnen / Parteivertreter in den Gemeinderäten von Amtes wegen Sitz und Stimme im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Der Vorstand behandelt alle Fragen von politischer Tragweite, zB bestimmt er die Parolen der Gemeindeabstimmungen, und leitet die laufenden Geschäfte der Partei. Er entscheidet über Beitritt und Ausschluss von Mitgliedern und vertritt die Partei nach aussen.

 

Artikel 7: Parteibüro

Das Parteibüro besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, den Gemeinderatsmitgliedern der Partei und eventuell weiteren Vorstandsmitgliedern, mindestens aber aus drei Personen. Es schafft die Möglichkeit, Geschäfte, welche kurzfristig erledigt werden müssen, zu besprechen und dem Bürobeschluss entsprechend zu handeln.

 

Artikel 8: Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Er bestimmt deren Aufgaben und Kompetenzen; die Arbeitsgruppen können nur im Einvernehmen mit dem Vorstand eigene Stellungnahmen herausgeben und sind ihm gegenüber verantwortlich. über Auflösung der Arbeitsgruppen befindet der Vorstand.  

 

Artikel 9: Finanzen

Die für die Parteiarbeit erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) die von der Hauptversammlung jährlich festgelegten Mitgliederbeiträge

b) Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern.

Für Verbindlichkeiten der Partei haftet einzig das Parteivermögen; jede persönliche Haftbarkeit ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 10: Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren, die die Kontrolle über das Rechnungswesen besorgen und dem Vorstand zu Handen der Hauptversammlung rechtzeitig vor deren Durchführung jährlich einen schriftlichen Bericht und Antrag erstatten. Sie vertreten ihren Bericht und Antrag auch an der Hauptversammlung.

 

Artikel 11: Statutenänderung

Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller an einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Artikel 12: Auflösung

Zur Auflösung der EVP Köniz bedarf es in einer Urabstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln aller eingeschriebenen Mitglieder. Parteiakten und vorhandenes Vermögen sind der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben.

 

Artikel 13: Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen jene vom 19. Februar 1965. Sie wurden von der Hauptversammlung der EVP Köniz am 8. März 1991 in Oberwangen beschlossen und vom Vorstand der EVP des Kantons Bern am 20. Juni 1991 in Bern genehmigt. Sie treten mit diesem Datum in Kraft.

 

Für die EVP Köniz:

Peter Wichtermann, der Präsident.